§ 13 VwGO
11 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.
11 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.