§ 129 VwGO
145 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.