12. Abschnitt – Berufung
§

§ 128 VwGO

143 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

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