10. Abschnitt – Urteile und andere Entscheidungen
§

§ 121 VwGO

135 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2. im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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