10. Abschnitt – Urteile und andere Entscheidungen
§

§ 112 VwGO

126 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

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