§ 112 VwGO
126 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
126 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.