Fünfter Abschnitt – Besteuerung
§

§ 22c UStG

Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung

64 von 93 Paragraphen im Umsatzsteuergesetz

Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Hinweis auf die Fiskalvertretung;
2. den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;
3. die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

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