§

§ 3 2. TreuhUntÜV

Inkrafttreten

4 von 5 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und von Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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