Teil 5 – Informationen über Infrastruktur und Netzausbau
§

§ 82 TKG

Informationen über Baustellen

82 von 231 Paragraphen im Telekommunikationsgesetz

Informationen über Baustellen sind Informationen nach § 142 Absatz 3 für die Koordinierung von Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 143, soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes nach § 142 Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

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