Unterabschnitt 4 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 36 TKG

Veröffentlichung

36 von 231 Paragraphen im Telekommunikationsgesetz

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.

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