§ 227 TKG
Mitteilung der Bundesnetzagentur
228 von 231 Paragraphen im Telekommunikationsgesetz
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst.