Teil 12 – Abgaben
§

§ 225 TKG

Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

226 von 231 Paragraphen im Telekommunikationsgesetz

Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.

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