§ 225 TKG
Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
226 von 231 Paragraphen im Telekommunikationsgesetz
Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.