§ 222 TKG
Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
223 von 231 Paragraphen im Telekommunikationsgesetz
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.