Unterabschnitt 4 – Internationale Aufgaben
§

§ 222 TKG

Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr

223 von 231 Paragraphen im Telekommunikationsgesetz

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.

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