Unterabschnitt 3 – Gerichtsverfahren
§

§ 220 TKG

Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

221 von 231 Paragraphen im Telekommunikationsgesetz

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.

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