§ 210 TKG
Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
211 von 231 Paragraphen im Telekommunikationsgesetz
Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass 1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und
2. Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird: a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
b) die Rechtsbehelfsbelehrung und
c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.