Abschnitt 1 – Organisation
§

§ 200 TKG

Mediation

201 von 231 Paragraphen im Telekommunikationsgesetz

Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle im Wege eines Mediationsverfahrens vorschlagen.

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