Abschnitt 1 – Organisation
§

§ 192 TKG

Medien der Veröffentlichung

193 von 231 Paragraphen im Telekommunikationsgesetz

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Internetseite, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

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