§ 192 TKG
Medien der Veröffentlichung
193 von 231 Paragraphen im Telekommunikationsgesetz
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Internetseite, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.