§§ 135 TKGVerjährung der Ansprüche 135 von 231 Paragraphen im TelekommunikationsgesetzDie Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.