Abschnitt 1 – Wegerechte
§

§ 135 TKG

Verjährung der Ansprüche

135 von 231 Paragraphen im Telekommunikationsgesetz

Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

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