Teil 7 – Nummerierung
§

§ 124 TKG

Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde

124 von 231 Paragraphen im Telekommunikationsgesetz

Die Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.

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