§ 124 TKG
Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde
124 von 231 Paragraphen im Telekommunikationsgesetz
Die Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.