§ 121 TKG
Internationaler entgeltfreier Telefondienst
121 von 231 Paragraphen im Telekommunikationsgesetz
Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.