Teil 7 – Nummerierung
§

§ 121 TKG

Internationaler entgeltfreier Telefondienst

121 von 231 Paragraphen im Telekommunikationsgesetz

Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.

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