Fünfter Titel – Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
§

§ 45 StVollzG

Ausfallentschädigung

46 von 209 Paragraphen im Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(zukünftig in Kraft)

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