Sechster Titel – Anpassung des Bundesrechts
§

§ 189 StVollzG

Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung

196 von 209 Paragraphen im Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

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