Zweiter Titel – Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
§

§ 175 StVollzG

Arbeit

182 von 209 Paragraphen im Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet.

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