Zweiter Titel – Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
§

§ 173 StVollzG

Kleidung, Wäsche und Bettzeug

180 von 209 Paragraphen im Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.

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