Zweiter Titel – Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
§

§ 153 StVollzG

Zuständigkeit für Verlegungen

159 von 209 Paragraphen im Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.

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