Erster Titel – Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
§

§ 150 StVollzG

Vollzugsgemeinschaften

156 von 209 Paragraphen im Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden.

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