Erster Titel – Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
§

§ 147 StVollzG

Einrichtungen für die Entlassung

153 von 209 Paragraphen im Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Um die Entlassung vorzubereiten, sollen den geschlossenen Anstalten offene Einrichtungen angegliedert oder gesonderte offene Anstalten vorgesehen werden.

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