Zweiter Titel – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
§

§ 137 StVollzG

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

143 von 209 Paragraphen im Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.

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