Zweiter Titel – Planung des Vollzuges
§

§ 12 StVollzG

Ausführung aus besonderen Gründen

13 von 209 Paragraphen im Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.

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