Vierzehnter Titel – Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren
§

§ 117 StVollzG

Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde

121 von 209 Paragraphen im Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.

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