Vierzehnter Titel – Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren
§

§ 110 StVollzG

Zuständigkeit

113 von 209 Paragraphen im Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

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