VI. – Fahrerlaubnisregister
§

§ 51 StVG

Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

101 von 124 Paragraphen im Straßenverkehrsgesetz

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.

Vorheriger § | Nächster §