II. – Haftpflicht
§

§ 20 StVG

Örtliche Zuständigkeit

50 von 124 Paragraphen im Straßenverkehrsgesetz

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.

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