II. – Haftpflicht
§

§ 16 StVG

Sonstige Gesetze

45 von 124 Paragraphen im Straßenverkehrsgesetz

Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

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