II. – Haftpflicht
§

§ 14 StVG

Verjährung

43 von 124 Paragraphen im Straßenverkehrsgesetz

Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

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