II. – Haftpflicht
§

§ 12b StVG

Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge

41 von 124 Paragraphen im Straßenverkehrsgesetz

Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird.

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