§ 93 StPO
Schriftgutachten
120 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.