Siebter Abschnitt – Sachverständige und Augenschein
§

§ 93 StPO

Schriftgutachten

120 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.

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