Siebter Abschnitt – Sachverständige und Augenschein
§

§ 89 StPO

Umfang der Leichenöffnung

116 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.

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