§ 89 StPO
Umfang der Leichenöffnung
116 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.
116 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.