Siebter Abschnitt – Sachverständige und Augenschein
§

§ 82 StPO

Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren

109 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.

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