Siebter Abschnitt – Sachverständige und Augenschein
§

§ 78 StPO

Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

96 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.

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