§ 78 StPO
Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
96 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.
96 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.