§ 49 StPO
Vernehmung des Bundespräsidenten
62 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.