Zweiter Abschnitt – Regelungen über die Datenverarbeitung
§

§ 486 StPO

Gemeinsame Dateisysteme

666 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend.

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