§ 464d StPO
Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
640 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.
640 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.