Zweiter Abschnitt – Kosten des Verfahrens
§

§ 464d StPO

Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen

640 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.

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