Fünfter Abschnitt – Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§

§ 46 StPO

Zuständigkeit; Rechtsmittel

58 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

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