Erster Abschnitt – Strafvollstreckung
§

§ 459f StPO

Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

616 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.

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