§ 459f StPO
Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
616 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.