Erster Abschnitt – Strafvollstreckung
§

§ 459b StPO

Anrechnung von Teilbeträgen

612 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

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