Erster Abschnitt – Strafvollstreckung
§

§ 459 StPO

Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes

610 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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