§ 459 StPO
Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
610 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.