§ 452 StPO
Begnadigungsrecht
594 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.