Fünfter Abschnitt – Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§

§ 44 StPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

56 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

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