Dritter Abschnitt – Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
§

§ 432 StPO

Einziehung durch Strafbefehl

580 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.

(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend.

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