Fünfter Abschnitt – Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§

§ 42 StPO

Berechnung von Tagesfristen

54 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.

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